Baubetrieb/Bauunternehmen

Gewerbliche Arbeitnehmer

Gewerbliche Arbeitnehmer im Bauunternehmen sind Arbeiter, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, selbst wenn sie nicht versicherungspflichtig sind.
Die Regelungen zum Arbeitsrecht werden in Rahmentarifverträgen getroffen, so:
  • zu Unternehmen im Bauhauptgewerbe im allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und
  • in weiteren Gewerben in eigenständigen Rahmentarifverträgen, z. B. für das Dachdecker-, Gerüstbau- sowie Maler- und Lakiererhandwerk.
Für die Vergütung der Arbeitsleistung sind allgemein Entgelttarifverträge maßgebend:
  • für Unternehmen im Geltungsbereich des BRTV- Baugewerbe die Entgelttarifverträge differenziert nach den Tarifgebieten mit den TV-Lohn/West, TV-Lohn/Ost und TV-Lohn/Berlin sowie dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe,
  • eigenständige Tarifverträge zur Entlohnung in weiteren Gewerben wie für Dachdecker u. a. sowie auch diesbezüglicher Regelungen zum Mindestlohn in diesen Gewerben.
Nach § 5 Tz. 2 im BRTV-Baugewerbe ist jeder gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in eine der Lohngruppen 1 bis 6 unter Berücksichtigung der dort angeführten Tätigkeiten und dafür erforderlichen Regelqualifikation einzugruppieren.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gewerbliche Arbeitnehmer"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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