10.04.2025 | Baurecht / BGB

Sofortige Kündigung bei ungeeigneter Mangelbeseitigung?

Erscheinen die Maßnahmen des Auftragnehmers untauglich, liegt eine sofortige Kündigung nahe. Doch der Nachweis, dass keine andere Lösung möglich war, ist rechtlich riskant. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler hilft, das Risiko zu minimieren.

Risiken einer voreiligen Kündigung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Auftraggeber und / oder der bauleitende Architekt sieht, dass der Auftragnehmer Mangelbeseitigungsmaßnahmen ergreift, die er für ungeeignet bzw. komplett untauglich hält. In einer solchen Situation liegt es für den Auftraggeber schnell nahe, den Vertrag schleunigst zu kündigen und den Auftragnehmer sofort „von der Baustelle zu verjagen“. Warum soll hier die gesetzte Nachfrist tatsächlich abgewartet werden, wenn der Auftragnehmer ganz offensichtlich nur „Murks“ produziert?
Sofortige Kündigung bei ungeeigneter Mangelbeseitigung?
Bild: © f:data GmbH

Praktische Wagnisse bei der Mängelbeseitigung

Vor einer solchen Vorgehensweise muss allerdings intensiv gewarnt werden!
Der Bundesgerichtshof hat bereits am 05.05.2011 (Az. VII ZR 28 / 10) entschieden, dass ein Auftragnehmer Mängel auf die einzig mögliche Weise beseitigen muss. Weicht er davon ab und wählt eine untaugliche Methode, darf der Auftraggeber diese von vornherein zurückweisen. Allerdings birgt dieses Vorgehen weniger ein rechtliches als ein praktisches Risiko: Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass ein Sachverständiger im späteren Bauprozess definitiv und hundertprozentig sicher bestätigt, dass es keine andere denkbare Mangelbeseitigungsmaßnahme gegeben hätte, die zum Erfolg hätte führen können. Eine Garantie dafür gibt es jedoch selten.

Beweis in der Praxis extrem schwer

Dies mag zwar gegebenenfalls ein Privatgutachter so bestätigt haben. Dass dies der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren allerdings auch so sieht, ist in der Regel niemals wirklich sicher – so dass bei dieser Vorgehensweise ein ganz massives Restrisiko verbleibt. Es muss daher für die Praxis dringend davor gewarnt werden, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Anlass zu nehmen, scheinbar ungeeignete Maßnahmen des Auftragnehmers von vorneherein abzublocken, auch wenn der Gewinn an Bauzeit und das Minimieren von Ärger sicherlich sehr reizvoll wären. Rechtlich gesehen mag dies möglich sein, der tatsächliche Beweis jedoch ist in der Praxis extrem schwer zu führen.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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